Laser-Licht-Module einordnen: Laserklasse, NOHD und Waffenrecht
Laser Light Module Mk3 auf SA80 A2. Foto: Andrew Linnett / UK MOD, © Crown copyright, lizenziert unter der Open Government Licence v1.0. Bearbeitung (Schwarz-Weiß, Ränder abgedunkelt): PROBATUM.
Wie Laser-Licht-Module aufgebaut sind, wie sie nach EN 60825-1 klassifiziert werden und wie das Waffenrecht in Deutschland, der Schweiz und Österreich sie behandelt. Mit Prüfliste für Beschaffer und Behörden.
Ein Laser-Licht-Modul ist die Zieleinrichtung für das Schießen mit Nachtsichtgerät. Hinter einer Nachtsichtbrille lässt sich die Tagoptik in der Regel nicht mehr nutzen. Das Modul auf dem Handschutz übernimmt ihre Aufgabe: Es setzt einen Zielpunkt, den das bloße Auge nicht sieht, und liefert das Infrarotlicht, ohne das eine Bildverstärkerröhre kein Bild zeigt.
Die Geräteklasse wird in großen Stückzahlen beschafft. Die Bundeswehr hat im Dezember 2025 bei Rheinmetall Soldier Electronics in Stockach den ersten Festabruf aus dem Rahmenvertrag von 2021 ausgelöst; das Unternehmen spricht vom größten Auftrag seiner Geschichte1. Im Frühjahr 2026 folgte ein weiterer Abruf über eine sechsstellige Stückzahl, zu liefern von 2026 bis 20322. Für Legalwaffenbesitzer in Deutschland ist dasselbe Gerät ein verbotener Gegenstand. Dieser Beitrag ist deshalb keine Kaufberatung. Er zeigt, wie sich solche Geräte technisch prüfen, normativ einordnen und rechtlich bewerten lassen.
Begriffe: LLM, LAM und MFAL
Im deutschsprachigen Militär heißt das Gerät Laser-Licht-Modul, kurz LLM. In den USA sind die Bezeichnungen LAM (Laser Aiming Module) und MFAL (Multi-Function Aiming Laser) gebräuchlich. Alle drei Begriffe beschreiben dieselbe Bauform: ein Gehäuse für die Schiene nach MIL-STD-1913 beziehungsweise STANAG 4694, in dem mehrere Lichtquellen zusammengefasst sind. Es wird wie eine Visierung auf die Treffpunktlage justiert und meist über einen Kabelschalter bedient.
Vier Emitter, vier Aufgaben
In voller Ausstattung arbeitet ein Modul mit bis zu vier Emittern. Der sichtbare Ziellaser in Rot oder Grün wird vor allem zum Justieren bei Tageslicht und für schnelles Zielen auf kurze Entfernung genutzt. Der Infrarot-Ziellaser erfüllt dieselbe Aufgabe im nahen Infrarot; zu sehen ist er nur durch ein Nachtsichtgerät. Der Infrarot-Beleuchter, englisch Illuminator, leuchtet das Ziel für das Nachtsichtgerät aus. Kommt Weißlicht hinzu, wird aus dem Dreifach- ein Vierfachgerät.
Ein Beispiel für ein Vierfachgerät ist das LLM-VarioRay. Es kombiniert Weißlicht-LED, Rotlicht-Lasermarkierer, Infrarot-Lasermarkierer und einen elektrisch fokussierbaren Infrarot-Beleuchter und wiegt mit Halterung rund 250 Gramm. Der Laserblock wird im Werk ausgerichtet. In der britischen Armee läuft die Produktfamilie als Laser Light Module MK3, in der Schweizer Armee als Laser-Licht-Modul 191.
Prüfreihenfolge: erst der Beleuchter, dann der Ziellaser
Ein Restlichtverstärker hat keine eigene Lichtquelle. Er verstärkt, was an Mond-, Sternen- und Himmelslicht reflektiert wird; so steht es auch in der Schießvorschrift der US Army3. Im geschlossenen Wald, in Gebäuden oder in einer bedeckten Neumondnacht fehlt dieses Licht weitgehend. In solchen Lagen hängt es am Beleuchter, ob ein Ziel lediglich markiert oder auch erkannt und identifiziert werden kann. Seit der Generation des AN/PEQ-2A führen militärische Geräte deshalb zwei getrennte Strahlen: einen eng gebündelten Zielstrahl und einen Beleuchtungsstrahl mit verstellbarem Fokus4. Für die sachverständige Prüfung ergibt sich daraus die Reihenfolge: zuerst Reichweite, Homogenität und Verstellbereich des Lichtkegels, danach der Zielpunkt.
Drei Kenngrößen: Wellenlänge, Leistung, Divergenz
Jeder Emitter lässt sich mit drei Werten beschreiben: der Wellenlänge in Nanometern, der Ausgangsleistung in Milliwatt und der Divergenz in Milliradiant. Am häufigsten unterschätzt wird die Divergenz. Sie folgt reiner Geometrie: Ein Milliradiant bedeutet zehn Zentimeter Strahlaufweitung je hundert Meter Entfernung.
An zwei Geräten lässt sich das nachrechnen. Das Datenblatt von L3Harris weist für das AN/PEQ-15 835 Nanometer für Infrarot-Ziellaser und Beleuchter aus, dazu einen Ziellaser mit 0,5 Milliradiant und einen Beleuchter, der sich von rund 1 bis über 105 Milliradiant verstellen lässt5. Gekennzeichnet ist das Gerät als Klasse 3B, obwohl seine Emitter je nach Leistungsstufe in 3R und 3B fallen5. Auf 100 Meter ergibt das für den Laser einen Punkt von rund fünf Zentimetern, für den Beleuchter je nach Einstellung einen Fleck von zehn Zentimetern oder einen Kreis von gut zehn Metern. Für das Holosun IRIS-3 nennt der Hersteller in seiner Pressemitteilung einen Beleuchter mit 15 bis 150 Milliradiant; das entspricht auf 100 Meter 1,5 bis 15 Metern6.
Was die Strahldivergenz auf Distanz bedeutet
Durchmesser von Zielpunkt und Lichtkegel auf vier Entfernungen. Rechengrundlage: 1 Milliradiant entspricht 10 cm Aufweitung je 100 m. Die Skala ist logarithmisch: Jeder Teilstrich steht für das Zehnfache.
AN/PEQ-15 (ATPIAL)
Infrarot-Ziellaser0,5 mrad, fest- 25 m1,25 cm
- 50 m2,5 cm
- 100 m5 cm
- 200 m10 cm
AN/PEQ-15 (ATPIAL)
Infrarot-Beleuchterrund 1 bis über 105 mrad, verstellbar- 25 m2,5 cm bis 2,63 m
- 50 m5 cm bis 5,25 m
- 100 m10 cm bis 10,5 m
- 200 m20 cm bis 21 m
Holosun IRIS-3
Infrarot-Beleuchter (VCSEL)15 bis 150 mrad, verstellbar- 25 m37,5 cm bis 3,75 m
- 50 m75 cm bis 7,5 m
- 100 m1,5 m bis 15 m
- 200 m3 m bis 30 m
Lichtquelle: Kantenemitter, LED oder VCSEL
Für die Bewertung zählt auch die Bauart der Lichtquelle. Die klassische Laserdiode ist ein Kantenemitter: viel Leistung, aber ein elliptisches und oft fleckiges Strahlprofil. LEDs leuchten breit und gleichmäßig, haben jedoch wenig Reichweite. Seit wenigen Jahren kommen VCSEL hinzu, oberflächenemittierende Laser, die aus einem Feld vieler Einzelemitter bestehen.
Ihr Vorteil liegt in der Lasersicherheit. Ein VCSEL-Feld wirkt nicht als Punktquelle, sondern als ausgedehnte Quelle. Das Bild auf der Netzhaut wird größer, die Leistungsdichte geringer, und die Norm lässt in derselben Klasse eine höhere Gesamtleistung zu. Am Datenblatt des IRIS-3 ist das abzulesen: Infrarot-Ziellaser mit 0,7 Milliwatt und VCSEL-Beleuchter mit 60 Milliwatt sind beide als Klasse 1 deklariert, der sichtbare Laser mit 5 Milliwatt als Klasse 3R6. Mit Kantenemittern ließ sich ein so starker Beleuchter in augensicherer Klasse in dieser Form nicht umsetzen.
Einstufung nach EN 60825-1: Laserklasse und NOHD
Nach EN 60825-1 werden Lasergeräte anhand ihrer Gefährlichkeit für Auge und Haut den Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 zugeordnet7. Die Klasse 3R bildet den Übergang; ihre Grenzwerte betragen das Fünffache der Klasse 1 beziehungsweise 28. Als Verbraucherprodukt dürfen Laser in Deutschland nur in den Klassen 1, 1M, 2 und 2M in Verkehr gebracht werden. Die Klassen 3R, 3B und 4 bleiben dem gewerblichen Einsatz mit Schutzmaßnahmen vorbehalten9.
NOHD: der Sicherheitsabstand für das Auge
Neben der Klasse ist der NOHD (Nominal Ocular Hazard Distance) die zweite Kenngröße. Er bezeichnet die Entfernung, ab der die Bestrahlung des Auges unter dem zulässigen Grenzwert liegt. Geräte der Klasse 1 haben konstruktionsbedingt einen NOHD von null. Bei militärischen Ausführungen der Klassen 3R und 3B gehört der Wert in jedes Datenblatt, getrennt nach Emitter und Leistungsstufe. Mit Fernglas oder Zieloptik verlängert sich der Abstand; man spricht dann vom erweiterten NOHD. Schießstände, Ausbildungsvorhaben und Übungsräume werden mit diesem Wert geplant.
Die militärische Praxis behandelt Leistungsstufen als Frage der Sicherheitsorganisation. Das AN/PEQ-2A ist als Laser der Klasse IIIb eingestuft und hat für die Ausbildung eine Sperre, die die hohen Leistungsstufen blockiert4. Für den Zivilmarkt bieten Hersteller leistungsreduzierte Ausführungen an; die Klasse-1-Deklaration des IRIS-3 ist ein Beispiel dafür6. Für jede Klasse gilt: Infrarotlaser sind unsichtbar, der Lidschlussreflex schützt nicht.
Laserklassen nach EN 60825-1 und der Sicherheitsabstand NOHD
Je höher die Klasse, desto größer die Gefährdung für das Auge. Die Einordnung gilt je Emitter und je Leistungsstufe, nicht für das Gerät als Ganzes.
Der Sicherheitsabstand NOHD im Prinzip
- AInnerhalb des NOHD: Die Bestrahlung des Auges liegt über dem zulässigen Grenzwert.
- BBis zum erweiterten NOHD: mit bloßem Auge unter dem Grenzwert, mit Fernglas oder Zieloptik darüber.
- CJenseits davon: unter dem Grenzwert, auch mit Optik.
Waffenrechtliche Bewertung: Deutschland, Schweiz, Österreich
Deutschland: verbotener Gegenstand
In Deutschland ist der Umgang mit Vorrichtungen verboten, die für Schusswaffen bestimmt sind und das Ziel beleuchten, etwa Zielscheinwerfer, oder markieren, etwa Laser oder Zielpunktprojektoren (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG)10. Ob das Licht sichtbar oder infrarot ist, spielt für das Verbot keine Rolle. Die 2020 eingeführte Ausnahme für Jäger in § 40 Abs. 3 WaffG betrifft allein Nachtsichtvorsätze und -aufsätze11. Behörden und Bundeswehr fallen nicht unter das Waffengesetz (§ 55 WaffG); Ausnahmen im Einzelfall kann das BKA zulassen (§ 40 Abs. 4 WaffG)11.
Die ausdrückliche Nennung der Laserzielgeräte stammt aus einer Bundesratsinitiative Mitte der 1990er-Jahre. Zur Begründung hieß es, solche Geräte „begünstigen einen deliktischen Schußwaffengebrauch insbesondere zur Nachtzeit“12. Maßgeblich ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die Zweckbestimmung eines Gegenstands, nicht seine bloße Beschaffenheit. Eine pauschale Einstufung von Lampensets, die als Jagdlampen angeboten wurden, durch das BKA ging dem Gericht 2009 deshalb zu weit13.
Die Praxis ist streng. In Sachsen genügte im Frühjahr 2026 eine Taschenlampe, die mit Magnet und Kabelschalter an einem Jagdgewehr befestigt war, für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis; das OVG Bautzen hat die Berufung nicht zugelassen14. Eine Gesetzesänderung ist angestoßen, aber nicht beschlossen: Im Juni 2025 hat der Bundesrat einen Entwurf eingebracht, der Jägern Zielbeleuchtung und Nachtzieltechnik erlauben soll (BT-Drs. 21/893)15.
Schweiz: Erwerb nur mit Ausnahmebewilligung
Die Schweiz ordnet Laser- und Nachtsichtzielgeräte dem Waffenzubehör im Sinne des Waffengesetzes zu. Der Erwerb ist verboten und nur mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung möglich. Frei erhältlich sind dagegen Lampen, Rotpunktvisiere und Zielfernrohre16.
Österreich: Schranke im Jagdrecht
Österreich kennt kein vergleichbares Verbot. In § 17 des Waffengesetzes 1996 sind Laser-Zielhilfen und Beleuchter nicht unter den verbotenen Waffen aufgeführt17. Das einzige Laserverbot im Bundesrecht gilt blindmachenden Laserwaffen und damit Kriegswaffen, nicht Zielhilfen18. Die Schranke liegt im Jagdrecht der Länder. So verbietet § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 bei der Jagd künstliche Nachtzielhilfen, künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zur Zielbeleuchtung. Ausgenommen sind Lampen bei der Schwarzwildbejagung. Nachtzielhilfen auf Schwarzwild sind Jägern mit drei Jahren durchgehender Jagdkarte oder absolviertem Ausbildungskurs erlaubt, in beiden Fällen mit schriftlicher Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten19.
Im Ergebnis knüpft Deutschland an den Gegenstand und seine Zweckbestimmung an, die Schweiz an den Zubehörbegriff und Österreich an die jagdliche Verwendung.
Rechtslage im Vergleich: Deutschland, Schweiz, Österreich
Zielhilfen an der Schusswaffe für Zivilpersonen. Stand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.
- Erlaubt oder nicht erfasst
- Zulässig, aber beschränkt
- Verboten
Wie es weitergeht
In Teil 2 folgt das Prüfschema, nach dem alle Geräte der Serie beurteilt werden. Es umfasst acht Kriterien von der Schnittstelle bis zur rechtlichen Einordnung, jeweils mit Messgrößen und Nachweisen.
Transparenz
Der Autor berät Unternehmen aus dem Umfeld von LOWREADY MAGAZINE. Auswahl und Bewertung der in dieser Serie besprochenen Geräte bleiben davon unberührt. Der Beitrag ordnet technisch und rechtlich ein; eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.
Zu dieser Fassung
Eine Magazinfassung dieses Beitrags ist am 07.10.2026 in LOWREADY MAGAZINE erschienen. Für PROBATUM wurde der Text überarbeitet und um Kurzfassung, Fußnoten und Quellenverzeichnis ergänzt; die Abbildungen 1 bis 3 sind nach den Grafiken des Magazins neu gesetzt.
Quellen
Gesetze, Drucksachen, Urteile, Normen, Dienstvorschriften, Herstellerunterlagen und Fachpresse. Die Nummern entsprechen den Fußnoten im Text.
- Rheinmetall, Pressemitteilung vom 22.12.2025: Größter Auftrag für Laser-Licht-Module.https://www.rheinmetall.com/de/media/news-watch/news/2025/12/2025-12-22-rheinmetall-liefert-laser-licht-module-im-wert-von-mehreren-hundert-mioeur
- hartpunkt, 28.05.2026: Rheinmetall soll weitere Laser-Licht-Module für die Bundeswehr liefern.https://www.hartpunkt.de/rheinmetall-soll-weitere-laser-licht-module-fuer-die-bundeswehr-liefern/
- Headquarters, Department of the Army: FM 3-22.9 Rifle Marksmanship M16-/M4-Series Weapons, 2008, Kapitel 8 (Advanced Optics, Lasers, and Iron Sights).https://www.globalsecurity.org/military/library/policy/army/fm/3-22-9/c08.htm
- Headquarters, Department of the Army: FM 3-22.68, Appendix G (Advanced Optics and Lasers), Abschnitt AN/PEQ-2A.https://www.globalsecurity.org/military/library/policy/army/fm/3-22-68/appg.htm
- L3Harris: AN/PEQ-15 Advanced Target Pointer Illuminator Aiming Laser (ATPIAL), Datenblatt, Stand 01/2025.https://www.l3harris.com/sites/default/files/2025-01/l3harris-an-peq-15-advanced-target-pointer-illuminator-aiming-laser-atpial-spec-sheet-ps-cs-ivs.pdf
- Holosun IRIS-3: Herstellerangaben laut Pressemitteilung, wiedergegeben bei Frag Out! Magazine.https://fragoutmag.com/holosun-iris-3-laser-device-now-shipping/
- Universität Würzburg, Arbeitssicherheit: Übersicht der Laserklassen nach DIN EN 60825-1.https://www.uni-wuerzburg.de/fileadmin/32070000/Arbeitssicherheit_und_Unfallverhuetung/Beauftragte/LaSchBe/Laserklassen.pdf
- Seibersdorf Laboratories (Schulmeister): Neuausgabe der IEC 60825-1 und Änderungen der ICNIRP-Grenzwerte, 1999.
- Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n) vom 19.02.2014, GMBl. 2014 S. 202; NLWKN Niedersachsen: Laser.https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/strahlenschutz/sachverstandige_stelle_nichtionisierende_strahlung/produktsicherheit/laser/laser-116134.html
- Waffengesetz, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1.https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html
- Waffengesetz, § 40 Abs. 3 und 4.https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__40.html
- Deutscher Bundestag, Drucksache 13/371 vom 02.02.1995.https://dserver.bundestag.de/btd/13/003/1300371.pdf
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2009, 6 C 21.08.https://www.bverwg.de/240609U6C21.08.0
- Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2026, 3 A 474/25.https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/25A474.pdf
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/893 vom 16.07.2025: Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Waffengesetzes, Aufnahme von Nachtzieltechnik.https://dserver.bundestag.de/btd/21/008/2100893.pdf
- Kantonspolizei Thurgau, Fachstelle Waffen: Waffenzubehör (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 WG).https://kapo.tg.ch/public/upload/assets/149177/2301neu%20Waffenzubehoer.pdf?fp=1
- Österreich: Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, § 17 (Verbotene Waffen), konsolidierte Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016
- Österreich: Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998.https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006054
- Oberösterreich: Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, § 60 (Sachliche Verbote).https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2024/20/P60/LOO40024784
Friedrich Haenel
Co-Founder PROBATUM · Registrierter Sachverständiger für WaffenFriedrich Haenel ist registrierter Sachverständiger für Waffen, Jäger mit Jahresjagdschein und aktiver IPSC-Schütze. Bei PROBATUM verbindet er technische Begutachtung mit dem Blick des Marktes.